Richterliche Selbstverwaltung

 

Das Finanzgericht Nürnberg verfügt über 8 Senate mit insgesamt 27 Richterinnen und Richtern. Diese arbeiten mit Serviceeinheiten und der Gerichtsverwaltung zusammen.


Das Präsdidium des Finanzgerichts Nürnberg ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richterschaft, aus deren Mitte die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Zuständigkeit der einzelnen Senate und deren Besetzung mit Richterinnen und Richtern wird vom Präsidium durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts festgelegt.


Senate

 

Ein Senat besteht in der Regel aus drei oder vier Berufsrichterinnen und Berufsrichtern unter Leitung einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters. Die vom Präsidium dem Senat zugewiesenen Verfahren werden innerhalb des Senates weiter verteilt, indem die Fälle einer Richterin oder einem Richter als so genannte Berichterstatter zugeteilt werden. Diese werden im vorbereitenden Verfahren tätig, ermitteln den Sachverhalt, loten die Rechtslage und Einigungsmöglichkeiten aus und erarbeiten letztendlich einen Entscheidungsvorschlag für die mündliche Verhandlung.


Sonderzuständigkeiten der Senate


Die allgemeine Zuständigkeit der einzelnen Senate richtet sich grundsätzlich nach der Behörde, gegen die sich die Klage oder der Antrag richtet oder in Kindergeldangelegenheiten nach dem Anfangsbuchstaben des erstgenannten Klägers. Für bestimmte Streitsachen legt der Geschäftsverteilungsplan eine besondere Zuständigkeit fest, um die Vorteile einer Spezialisierung nutzbar zu machen.

Folgende Sonderzuständigkeiten bestehen:


1. Senat Besteuerung von Körperschaften und Personenvereinigungen, sowie Kostensachen
2. Senat Umsatzsteuer
3. Senat Lohnsteuer (ZFA Nürnberg)
4. Senat Einheitsbewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbssteuer
5. Senat keine
6. Senat Kirchensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kapitalertragsteuer
7. Senat §§ 5, 18 Außensteuergesetz, Kapitalverkehrsteuern, Berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem StBerG
8. Senat Grundsteuer, Umsatzsteuer, Festsetzung der Energiepreispauschale


Die genaue Geschäftsverteilung ist komplexer, so dass sie sich nicht für die Darstellung auf dieser Seite eignet. Der vollständige Geschäftsverteilungsplan kann zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Präsidialgeschäftsstelle des Finanzgerichts eingesehen werden (vergleiche § 21e Abs. 9 Gerichtsverfassungsgesetz).


Spruchkörper/Richter

Bei einer mündlichen Verhandlung entscheiden in der Regel drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Die ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag von Berufsverbänden für fünf Jahre gewählt. Ihre oft außerjuristischen Überlegungen und besonderen Erfahrungen, insbesondere aus ihrer beruflichen Tätigkeit, können so in die Entscheidung einfließen.


Fälle, in denen die Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, können auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch sonst die Berichterstatterin oder der Berichterstatter entscheiden.


Güterichter

Nach Erhebung der Klage besteht zusätzlich die Möglichkeit, im Rahmen eines Güterichterverfahren eine einvernehmliche Streitbeilegung zu suchen. In Betracht kommen insbesondere emotionsgeladene und festgefahren erscheinende Streitigkeiten.


Der Güterichter übernimmt entsprechende Verfahren, wenn alle Verfahrensbeteiligten ein Güterichterverfahren wünschen und dessen Durchführung auch vom zuständigen Senat/ Einzelrichter oder -richterin/ Berichterstatter oder Berichterstatterin als sachdienlich angesehen wird.